
Spendenkonto:
Verband der Schweizer Studierendenschaften, VSS
Stipendieninitiative
Initiative des bourses d'etud.
Bern
30-520177-3
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Im Bundesblatt veröffentlicht am 20. Juli 2010; Ablauf der Sammelfrist: 20. Januar 2012
Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff, folgendes Begehren:
I. Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 66 Ausbildungsbeiträge
1 Die Gesetzgebung über die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens und über die Finanzierung dieser Beiträge ist Sache des Bundes. Der Bund berücksichtigt dabei die Anliegen der Kantone.
2 Die Ausbildungsbeiträge gewährleisten während einer anerkannten tertiären Erstausbildung einen minimalen Lebensstandard. Die anerkannte tertiäre Erstausbildung umfasst bei Studiengängen, die in Bachelor- und Masterstufe gegliedert sind, beide Stufen; diese können an unterschiedlichen Hochschultypen absolviert werden.
3 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Personen auf anderen Bildungsstufen ausrichten. Er kann ergänzend zu kantonalen Massnahmen die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern; dabei wahrt er die kantonale Schulhoheit.
4 Für den Vollzug des Ausbildungsbeitragswesens sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Die Kantone können Ausbildungsbeiträge ausrichten, die über die Beiträge des Bundes hinausgehen.
II. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff.8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 66 (Ausbildungsbeiträge)
1 Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 66 Absatz 1-4 nicht innerhalb von vier Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
2 Im Falle einer vorübergehenden Verordnung wird der minimale Lebensstandard berechnet aufgrund: